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Informationen zum Anmischen von Pfeifentabak

Seit kurzer Zeit gibt es von verschiedenen Hersteller den sogenannten "Zwei-Komponenten-Tabak". Diese angebotene Produkte werden derzeit richtigerweise als Pfeifentabak versteuert. Durch die Aromatisierung, dem Beimischen von Ölen und Auszügen wird eine Selbstfertigung von Zigaretten verhindert, sodass der Rauchtabak folglich als Pfeifentabak einzuordnen ist und als solcher versteuer werden muss.

Bei der Mischkomponente "Tabak" handelt es sich um aromatisierten Rauchtabak, in dem nach Angaben des Herstellers bereits alle typischen Bestandteile eines Wasserpfeifentabaks mit Ausnahme des Feuchthaltemittels Glycerin enthalten sind.

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Unerlaubte Herstellung von Wasserpfeifentabak und Pflicht zur Steueranmeldung

Durch das Vermischen des vor aromatisierten Pfeifentabaks mit Glycerin erfolgt nach § 6 TabStG eine Herstellung von Wasserpfeifentabak ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Des Weiteren entsteht durch die unerlaubte Herstellung eine Steuerschuld. Steuerschuldner ist die Person, die den Tabak mit Glycerin vermischt und so einen Wasserpfeifentabak herstellt.

Steueranmeldung

Für die entstandene Steuer ist unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute im Einzelfall) abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.

Als Händler verkaufen wir dieses Produkt ausdrücklich als Pfeifentabak. Wir geben keine Empfehlungen, Anleitungen oder Ähnliches zu einer eventuellen Weiterverarbeitung.

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